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   LG Osnabrück, 23.10.2002 - 2 O 898/01   

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https://dejure.org/2002,13425
LG Osnabrück, 23.10.2002 - 2 O 898/01 (https://dejure.org/2002,13425)
LG Osnabrück, Entscheidung vom 23.10.2002 - 2 O 898/01 (https://dejure.org/2002,13425)
LG Osnabrück, Entscheidung vom 23. Oktober 2002 - 2 O 898/01 (https://dejure.org/2002,13425)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de

    Arzthaftung: Erforderlichkeit der medikamentösen Thromboseprophylaxe nach einer Operation

  • Entscheidungsdatenbank Niedersachsen

    § 31 BGB; § 823 BGB; § 831 BGB; § 847 BGB
    Feststellung von materiellen und immateriellen Schadensersatzansprüchen wegen eines Behandlungsfehlers im Rahmen einer stationären Behandlung; Notwendigkeit der Aufklärung über eine Thromboembolieprophylaxe im Vorfeld eine Operation

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Feststellung von materiellen und immateriellen Schadensersatzansprüchen wegen eines Behandlungsfehlers im Rahmen einer stationären Behandlung; Notwendigkeit der Aufklärung über eine Thromboembolieprophylaxe im Vorfeld eine Operation

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB §§ 31 823 831 847
    Frage des Schmerzensgeldes für Raucher wegen Thrombose nach operativer Behandlung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 08.01.1991 - VI ZR 102/90

    Haftung des Krankenhausträgers bei Krankenhausinfektion

    Auszug aus LG Osnabrück, 23.10.2002 - 2 O 898/01
    Im Übrigen entspricht es einem allgemeinen Grundsatz, dass sich eine Partei die bei einer Beweisaufnahme zu Tage tretenden Umstände, soweit sie ihre Rechtsposition zu stützen geeignet sind, hilfsweise zu eigen macht (vgl. BGH VersR 1991, S. 467).
  • BGH, 10.11.1981 - VI ZR 92/80

    Anspruch auf Schadensersatz wegen einer fehrlerhaften Behandlung durch einen

    Auszug aus LG Osnabrück, 23.10.2002 - 2 O 898/01
    Denn es ist die Pflicht eines gerichtlich bestellten Sachverständigen, das nicht sachkundige Gericht darauf hinzuweisen, wenn es sich ihm aufdrängt, dass die inkriminierte ärztliche Handlung schon an sich verfehlt oder bedenklich war (vgl. BGH VersR 1982, S. 168).
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